Deutsche Gesellschaft für Fettwissenschaft DGF

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Fettwissenschaft


§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Fettwissenschaft e.V. (DGF)"

(2) Der Sitz des Vereins ist Münster (Westfalen). Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster (Westfalen).

§ 2 Zweck

(1) Die DGF hat den Zweck, auf dem Gebiet der Fettwissenschaft und auf den mit der Fettwissenschaft zusammenhängenden Gebieten

(a) Fachleute und andere Interessenten aus Wissenschaft, Technik und Wirtschaft zu Gemeinschaftsarbeiten zu vereinen

(b) wissenschaftliche und praktische Forschungsarbeiten zu fördern, und gegebenenfalls eigene Forschungseinrichtungen zu unterhalten

(c) die fachliche Ausbildung zu fördern

(d) durch Wort und Schrift über alle einschlägigen Fragen zu informieren und das Interesse der Öffentlichkeit für diese Fragen zu wecken

(e) Nationale und internationale Normungs- und Standardisierungsvorhaben fördernd zu begleiten und Einheitsmethoden auf dem gesamten Interessensgebiet der DGF zu entwickeln und zu publizieren.

(f) Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer ausländischen Körperschaft, insbesondere der European Federation for the Science and Technology of Lipids, Neuilly-sur-Seine, Frankreich oder einer steuerbegünstigten inländischen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beschaffen.

(2) Die DGF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Ziele der DGF sollen insbesondere erreicht werden durch

(a) die Organisation von Fachtagungen, Symposien, Fortbildungskursen

(b) die Herausgabe von Fachliteratur

(c) die Bildung von Fachgruppen

(d) Kooperation mit ausländischen wissenschaftlichen Organisationen

(e) Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der DGF ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder der DGF können natürliche und juristische Personen sowie im Handelsregister eingetragene Unternehmen werden, die durch ihr eigenes Tätigkeitsgebiet an den Bestrebungen der DGF interessiert sind.

(2) Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die sich auf dem Arbeitsgebiet der DGF besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernannten brauchen nicht ordentliche Mitglieder der DGF zu sein, haben aber alle Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten.

§ 5 Mitgliedsaufnahme

(1) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist bei dem Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.

(2) Die mit der ordentlichen Mitgliedschaft verbundenen Rechte beginnen mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

(a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und Unternehmen, wenn sie aufhören zu bestehen

(b) durch Austritt, der unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Geschäftsstelle mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen ist

(c) durch Ausschluß. Dieser wird vom Ehrengericht (§ 16) ausgesprochen, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gegenüber der DGF verletzt oder durch ehrenrühriges Verhalten in Wort und Tat sich der Achtung seiner Fachkollegen unwürdig erwiesen hat. Der Ausschluß wird vom Präsidenten der DGF bestätigt.

(d) durch Entscheid der Geschäftsführung, wenn der Jahresbeitrag nicht bis zum Schluß des Geschäftsjahres bezahlt ist und trotz Mahnung durch eingeschriebenen Brief, der den Hinweis auf das Erlöschen der Mitgliedschaft enthalten muß, nicht innerhalb von einem Monat eingeht.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von der Verpflichtung zur Zahlung eines etwa rückständigen Beitrags sowie des Beitrags für das laufende Geschäftsjahr oder von anderen vor der Beendigung der Mitgliedschaft fällig gewordenen Verpflichtungen gegenüber der DGF. Sie gibt dem Mitglied keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliederversammlung (§ 9) setzt die Beiträge der ordentlichen Mitglieder fest. Für Studierende und Mitglieder im Ruhestand sind reduzierte Beiträge festzusetzen. Der Jahresbeitrag ist von diesen Mitgliedern in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag stunden, herabsetzen oder erlassen.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 8 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

(a) die Mitgliederversammlung

(b) der Vorstand

(c) der Beirat.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet alle grundsätzlichen Fragen der DGF, soweit sie nicht nach dieser Satzung von anderen Organen zu entscheiden sind.

(2) An der Mitgliederversammlung können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnehmen. Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, benennen ihren Vertreter auf der Mitgliederversammlung der Geschäftsführung vor Beginn der Versammlung schriftlich.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

(a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der weiteren Mitglieder des Beirats auf Vorschlag des Vorstands

(b) Festsetzung des vorläufigen Haushaltsplanes und der Mitgliedsbeiträge

(c) Genehmigung des Jahres- und des Finanzberichtes

(d) Entlastung des Vorstands

(e) Änderungen der Satzung

(f) Auflösung der DGF.

§ 10 Einladung zur Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der Präsident oder der Vizepräsident unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung auf schriftlichem Wege.

Sowohl Anträge auf Änderung der Satzung als auch der Antrag auf Auflösung der DGF müssen der Geschäftsstelle mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden, damit die DGF den Mitgliedern die Anträge spätestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitteilen kann. Der Antrag auf Auflösung ist den Mitgliedern mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen.

§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich nur durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds ist der Geschäftsführung vor der Eröffnung der Mitgliederversammlung schriftlich anzuzeigen. Ein Mitglied kann nicht gleichzeitig mehrere andere Mitglieder vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung den Ausschlag.

(3) Für den Beschluß über eine Satzungsänderung und für die Auflösung der DGF bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Über die Auflösung der DGF kann nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, können in einer satzungsgemäß neu einzuberufenden Mitgliederversammlung die dann anwesenden und vertretenen Mitglieder in jedem Fall über die Auflösung beschließen. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Für den Beschluß über die Auflösung der DGF bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und im Publikationsorgan der DGF zu veröffentlichen ist.

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Um den Mitgliedern der DGF auch außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung die Möglichkeit zu einer Aussprache zu geben, kann der Präsident außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; dies muß geschehen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstands oder des Beirats oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder der DGF den Antrag auf Einberufung stellen.

(2) Die Einladungen ergehen brieflich und müssen von der Geschäftsführung mindestens 20 Tage vor dem Zeitpunkt der Versammlung zur Post gegeben werden.

(3) Die Niederschrift der Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung und deren Veröffentlichung erfolgt in der gleichen Weise wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und bis zu sechs weiteren Mitgliedern.

(2) Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Die Amtszeit dauert in jedem Falle bis zu der Mitgliederversammlung, die die Neuwahlen vornimmt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet jedoch spätestens 3 Jahre nach Eintritt in den Ruhestand.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Wege des Beschlusses selbst ergänzen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt in den Vorstand diejenigen Personen, die bis zum Ablauf der Amtszeit der vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder an deren Stelle treten sollen.

(4) Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Von dieser Vertretungsbefugnis dürfen der Vizepräsident und der Schatzmeister nur Gebrauch machen, wenn der Präsident bzw. der Präsident und der Vizepräsident verhindert sind.

(5) Der Präsident - im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident - beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Beirates sowie die Mitgliederversammlung. Seine Stimme gibt bei Abstimmungen im Falle der Stimmengleichheit den Ausschlag.

§ 14 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet die DGF. Aufgabe des Vorstands ist insbesondere

(a) die Erstattung des Jahres- und des Finanzberichtes

(b) die Vorbereitung der Beratungsgegenstände für die Mitgliederversammlung

(c) die Unterbreitung von Vorschlägen für Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Beirats durch die Mitgliederversammlung

(d) die Aufstellung eines Voranschlags für den Haushaltsplan

(e) die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers

(f) die Bildung und Auflösung von Fachgruppen.

(2) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse auf Sitzungen, zu denen der Präsident unter Übersendung der Tagesordnung mit angemessener Frist einlädt. Für die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Auf Veranlassung des Präsidenten kann der Vorstand seine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

(3) Der Präsident muß zu einer Vorstandssitzung einladen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten die Einberufung verlangt.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, in dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten den Ausschlag.

§ 15 Beirat

(1) Die Vorsitzenden der Fachgruppen bilden den Beirat.

(2) Weitere Mitglieder des Beirates kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes aus der Reihe der Mitglieder für jeweils drei Jahre berufen. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Der Präsident der DGF kann entweder die Ansicht des Beirats auf schriftlichem Wege ermitteln, wenn kein Mitglied des Beirats diesem Verfahren widerspricht, oder ihn zu einer Sitzung einberufen. Zu einer Sitzung ist unter Übersendung einer Tagesordnung mit angemessener Frist einzuladen. Der Beirat muß einberufen werden, wenn fünf seiner Mitglieder die Einberufung mit begründetem Antrag verlangen.

§ 16 Ehrengericht

Das Ehrengericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern, die auf Vorschlag des Vorstands für eine Amtsperiode von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Die Tätigkeit des Ehrengerichts wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Fachgruppen

(1) Die wissenschaftliche Arbeit der DGF wird im wesentlichen in den Fachgruppen geleistet. Über die Bildung und Auflösung der einzelnen Fachgruppen entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Vorsitzenden der Fachgruppen. Er erläßt für ihre Tätigkeit nach Anhörung der Vorsitzenden der Fachgruppen eine Geschäftsordnung.

(2) Die Vorsitzenden der Fachgruppen werden vom Vorstand auf die Dauer von drei Kalenderjahren berufen. Wiederberufungen sind zulässig.

(3) Die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen der Fachgruppen und von Empfehlungen jeder Art erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die Vorveröffentlichung von Entwürfen zu DGF-Einheitsmethoden im Publikationsorgan der DGF erfolgt ohne besondere Genehmigung des Vorstands in der Verantwortung der/des Fachgruppenvorsitzenden.

§ 18 Persönliche Tätigkeit und Ersatz von Aufwendungen
Die Tätigkeit als Mitglied des Vorstands, des Beirats und der Fachgruppen werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, daß den Mitgliedern des Vorstandes, des Beirats und der Fachgruppen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird. Die Zahlung von Auslagenerstattung ist zulässig.

§ 19 Geschäftsführung

Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem Vorstand alle zur Erfüllung der Gesellschaftszwecke geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er unterliegt den Weisungen des Vorstands und hat die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung auszuführen.

§ 20 Verpflichtung zur Unparteilichkeit und Geheimhaltung

Vorstand, Beirat, Fachgruppen und der Geschäftsführer sind bei Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben für die DGF zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie haben Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Angaben, von denen sie durch ihre Tätigkeit für die DGF Kenntnis erlangen, geheimzuhalten. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung der Tätigkeit für die DGF fort.

§ 21 Auflösung der Gesellschaft

Wird die Auflösung der DGF beschlossen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, so fließt das noch vorhandene Vermögen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V., Frankfurt am Main, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für aufgabenverwandte, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, unter der Voraussetzung, daß diese Gesellschaft zum Zeitpunkt der Übertragung die Voraussetzung der Steuerbegünstigung im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung erfüllt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, beschließt die Mitgliederversammlung, welcher aufgabenverwandten, gemeinnützigen Gesellschaft das Restvermögen zufließen soll.

Münster, den 1.1.1972
geändert am 21. Sept. 1977 (§ 20)
geändert am 11. Oktober 1982 (§ 13 (1))
geändert am 7. Oktober 1996 (§ 6 (1) und § 7 (1))
geändert am 6. Oktober 1997 (Änderungen in allen Paragraphen, mit Ausnahme von §5, Einschub eines neuen § 16 zwischen §15 und §16 der bisherigen Fassung)
geändert am 14. Sept. 1998 (§ 2(3), §7(2), §13(4), §18 und §21)
geändert am 17. Sept. 2001 (§13(2))
geändert am 7. November 2002 (§2 (1f))
geändert am 17. März 2010 (§18)


zurück zur Startseite